Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der i.safe MOBILE GmbH

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Erzeugnisse und Leistungen der i.safe MOBILE GmbH (im Folgenden: Lieferer), sofern nicht für bestimmte Lieferungen besondere Bedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Verträge kommen nur durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Bis dahin sind Angebote des Lieferers freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.

2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmern (§ 14 BGB) werden diese AGB in der jeweils gültigen Fassung auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich mehr darauf Bezug genommen wird.

3. Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


II. Lieferung, Gefahrenübergang, Lieferverzug

1. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss und vollständiger Klärung von Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen.

2. Wenn die Auslieferung oder die Übergabe der Lieferungen oder Leistungen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht spätestens ab diesem Zeitpunkt die Gefahr auf den Besteller über.

3. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um mindestens den Zeitraum, den die Lieferverzögerung andauert.

4.  Konventionalstrafen für Lieferverzug sind nur gültig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

5. Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Verweigert der Besteller die Annahme von Lieferungen aufgrund äußerlich erkennbarer Verluste oder Schäden, muss der Besteller diese in Bild- und Schriftform dokumentieren und den Lieferer unverzüglich über den Sachverhalt informieren. Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Schließt der Besteller Teillieferungen nicht explizit aus, so darf er die Annahme von Teillieferungen nicht verweigern.

6. Die Ausfuhren von Lieferungen aus Deutschland können der Genehmigungspflicht unterliegen. Die Lieferpflicht des Lieferers gilt vorbehaltlich des Vorliegens solcher Genehmigungen. Unterliegt eine Ausfuhr der Genehmigungspflicht, ist für das Einholen der Genehmigung immer der Versender verantwortlich.

7. Die Lieferung erfolgt EXW Lauda-Königshofen (Incoterms neueste Fassung), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Ist der Lieferer zur Versendung der Lieferung verpflichtet, so ist er berechtigt, die Versandart und den Versandweg zu bestimmen. Auf Wunsch des Bestellers wird für die Lieferung eine Transportversicherung eingedeckt, die entsprechenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

8. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen –  gemäß den vereinbarten Incoterms auf den Besteller über.


III. Gewährleistung

1. Der Lieferer gewährleistet, dass die Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Bei Eintreffen hat der Besteller die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich dem Lieferer gemeldet werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

2. Die Gewährleistungsdauer für alle elektronischen Geräte beträgt 24 Monate ab Auslieferung, sofern der Lieferer nicht nach gesetzlich zwingenden Vorschriften oder nach diesen AGB unbeschränkt haftet und sofern der Besteller ebenfalls der endgültige Nutzer der Ware ist. Die Gewährleistungsdauer für Zubehör- oder Verschleißteile wie beispielsweise Batterien oder Ladezubehör beträgt 6 Monate. Wurde die Ware nicht an den Nutzer direkt, sondern an einen Zwischenhändler oder anderen Geschäftspartner verkauft, so beginnt die Gewährleistungszeit nach dem Weiterverkauf an den endgültigen Verbraucher, spätestens jedoch 3 Monate nach der erstmaligen Auslieferung durch den Lieferer. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gemäß den Sicherheitshinweisen des Lieferers zu lagern und im Zweifelsfall den Lieferer zur geeigneten Lagerung zu befragen. Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung, die das Gerät anhand der Seriennummer oder IMEI-Nr. eindeutig ausweist, nachgewiesen werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß oder Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Nutzer die gelieferte Ware unsachgemäß verändert, öffnet oder in einer anderen Weise manipuliert.

3. Der Lieferer hat während der Gewährleistungszeit das Recht auf zweimalige kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch der Ware ist zulässig.


IV. Haftung

1. Der Lieferer haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Schäden, die vom Lieferer durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Nichteinhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung des Lieferers zudem auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen dieser bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände und angesichts des Charakters der vertraglichen Vereinbarungen typischerweise rechnen musste.

3. Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lieferer nur dann, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen durch den Besteller nicht vermeidbar gewesen wäre.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Lieferers sowie zugunsten sonstiger Dritter, deren sich der Lieferer zur Vertragserfüllung bedient.

5. Fälle gesetzlich zwingender Haftung (z. B. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

6. Die prozessuale Beweislastverteilung bleibt von dieser Regelung unberührt.


V. Preis und Zahlung

1. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Listenpreise des Lieferers, sofern nichts anderes vereinbart.

2. Die Preise gelten EXW Lauda-Königshofen (Incoterms neueste Fassung), inklusive Standardverpackung, ohne Versicherung, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3. Der Lieferer wendet folgendes Standardprozedere hinsichtlich der Zahlungsbedingungen für den Besteller an: die Zahlungsbedingungen richten sich nach der Bonität des Bestellers. Der Lieferer prüft die Bonität per Online-Abfrage bei einem anerkannten Kreditversicherer. Fällt die Bonitätsprüfung positiv aus, gilt als Zahlungsbedingung 30 Tage netto nach Rechnungsdatum. Nähert sich die Gesamtsumme offener Rechnungen dem vom Kreditversicherer vorgeschlagenen Kreditlimit, werden weitere Lieferungen, durch die der Kontostand des Bestellers beim Lieferer das Kreditlimit übersteigen würde, gegen Vorkasse vorgenommen.

4. Die Abtretung von Forderungen gegenüber dem Lieferer an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers ausgeschlossen.

5. Der Besteller kann nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

6. Der Lieferer hat das Recht zur Aussetzung der Lieferung, wenn bei Auslandsgeschäften etwaige Währungsturbulenzen dem Lieferer Währungsnachteile von mehr als 10 % bringen.

7. Bei Verzug der Zahlung schuldet der Besteller Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins der EZB.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers und sind vom Besteller herauszugeben, wenn der Lieferer vom Vertrag zurückgetreten ist.

2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderung des Lieferers an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

3. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Lieferer einziehen, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Das Recht des Lieferers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt.

4. Der Besteller wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an den Lieferer abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf die Rechte des Lieferers hinweisen.

5. Ist der Besteller mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Besteller nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.

6. Die in Eigentum des Lieferers stehende Vorbehaltsware ist vom Besteller gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an den Lieferer abgetreten.


VII. Schutzrechte

1. An allen Angebotsunterlagen sowie an allen Unterlagen und Informationen, die der Besteller im Rahmen des Verkaufs- und Liefervorgangs vom Lieferer erhält, behält sich der Lieferer bestehende Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte, sowie sein Know-how vor.

2. Das Urheberrecht an vom Lieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleibt bei diesem. Veröffentlichung und Vervielfältigung, auch teilweise ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers gestattet.

3. Sofern die Überlassung von Softwareprodukten oder Software-/Hardwarebundles Vertragsgegenstand ist, gilt Folgendes:

a. Sofern nicht anders vereinbart, räumt der Lieferer dem Besteller nicht ausschließliche, zeitlich auf die im Auftrag/Lizenzschein genannte Nutzungsdauer sowie räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Nutzungsrechte an der Software bzw. am Softwareprodukt ein. Diese umfassen das Recht, die Software zu speichern, zu laden, ablaufen zu lassen und zu diesen Zwecken zu vervielfältigen. Soweit die Anzahl gleichzeitiger Installationen und Nutzungen nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Nutzung auf eine lauffähige Installation beschränkt. §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.

b. Für den Fall, dass in Softwareprodukten des Lieferers Komponenten von Open Source Software enthalten sind und an den Besteller übergeben werden, schafft der Lieferer abweichend von vorstehendem VII.3.a. lediglich die Voraussetzungen dafür, dass der Besteller Nutzungsrechte im Umfang der jeweils einschlägigen Open Source Lizenzbedingungen vom Urheber/Entwickler der Open Source Software erwerben kann. Eine Einräumung von Nutzungsrechten durch den Lieferer an den Besteller findet in diesem Fall nicht statt. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die Weitergabe – auch im Konzern – von Software, die Open Source Komponenten enthält, die Pflicht auslöst, die Lizenzbedingungen der jeweils einschlägigen Open Source Komponente einzuhalten. Dies umfasst regelmäßig die Mitlieferung von Lizenztexten, Copyright- und Änderungsvermerken sowie ggf. auch die Bereitstellung von Source Codes, sofern die Lizenzbedingungen der betroffenen Open Source Komponente dies vorsehen.

c. Softwareprodukte des Lieferers können durch Urheberrechtsgesetze oder durch andere Gesetze und Abkommen zum Schutz von immateriellem Eigentum geschützt sein. Der Lieferer behält ihm zustehende Urheberrechte und andere Schutzrechte an dem Softwareprodukt; es werden lediglich Rechte zur Nutzung des jeweiligen Softwareprodukts im vereinbarten Umfang eingeräumt. Alle sonstigen über den geregelten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte verbleiben im Zweifel beim Lieferer. Der Besteller ist insbesondere nicht berechtigt, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise Unterlizenzen an Dritte zu vergeben, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Service. Das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung der im Wege eines Kaufgeschäfts erworbenen Programmkopie an einen Dritten unter Aufgabe seines eigenen Rechts, die Software zu nutzen, bleibt unberührt. Im Softwareprodukt enthaltene Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

 

VIII. Datenspeicherung

Die Datenschutzerklärung des Lieferers ist hier zu finden.


IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für an den Lieferer erteilte Aufträge gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien solche Regelungen vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

 

Stand 1. Januar 2023

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